TALKING POINT auf IBI
Womit kontrollieren wir die Dinge?Die beliebte Sportbootrichtlinie (RCD) schreibt vor, dass alle in Anhang II aufgeführten Bauteile mit einer eigenen CE-Kennzeichnung versehen werden müssen, wenn sie nicht vom Bootsbauer, sondern von einem Komponentenhersteller als Serienprodukt hergestellt werden. Dazu gehören u.a. "(3) Steuerräder, Lenkvorrichtung und Verkabelung".
Bei den Begriffen "Steuerräder" und "Verkabelung" gibt es in diesem Zusammenhang wenig Auslegungsprobleme - jeder weiß, was gemeint ist.
Der Begriff "Lenkvorrichtung" ist jedoch etwas vage. Jedem ist klar, dass damit zumindest das Ensemble aus Ruderblatt, Ruderschaft, Pinne oder Quadrant sowie die Betätigung all dessen gemeint ist - sozusagen alles vom Ruderblatt bis zur Hand des Steuermanns.
- Aber ist ein Produkt, das Steuerung, Schaltung und Gashebel in einer einzigen Vorrichtung vereint, ein Produkt, das unter Anhang II (3) der Richtlinie fällt?
- Ist das überhaupt ein "Mechanismus"?
- Wie viel Mechanik und/oder Elektronik muss eingebaut sein, damit eine CE-Kennzeichnung erforderlich ist oder nicht?
- Was ist mit dynamischen Positionierungssystemen?
Der Anwendungsleitfaden der EU-Kommission für die RCD gibt keine klaren Informationen. Die RSG-Richtlinien, die es leider nur in englischer Sprache gibt, bieten jedoch zusammen mit der Norm EN ISO 25197:2020 "Kleine Wasserfahrzeuge - Elektrische/elektronische Regelungssysteme für Steuerung, Schaltung und Antrieb" eine gewisse Hilfe. Die Norm umfasst zum einen Anforderungen an elektrische oder elektronische Systeme für die Lenkung, Schaltung und Geschwindigkeitsregelung sowie dynamische Lageregelungssysteme oder Kombinationen davon. Da sie andererseits auch Anforderungen an die Prüfung der Lasten sowohl mechanischer als auch elektrischer Systeme enthält, mit der Möglichkeit, die Berechnung für Ruderlasten zu nutzen, betrachtet die RSG ein solches System in diesem Fall als "Mechanismus".
Letztlich kommt die RSG zu dem Schluss, dass alle Produkte, die in den Anwendungsbereich der EN ISO 25197 fallen und Lenkung, Schaltung und Gashebel in einer einzigen Geräte-Einheit vereinen, Produkte nach Anhang II (3) sind und daher eine CE-Kennzeichnung benötigen.